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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2001
Aktenzeichen: 5 N 92/00
Rechtsgebiete: GG, KAG, Satzung ü. Hundesteuer d. Stadt Großalmerode


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 105 Abs. 2a
KAG § 7 Abs. 2
Satzung ü. Hundesteuer d. Stadt Großalmerode § 5 Abs. 3
Satzung ü. Hundesteuer d. Stadt Großalmerode § 5 Abs. 4
Eine kommunale Steuersatzung, die für "gefährliche Hunde" eine erhöhte Hundesteuer festlegt und diese "gefährlichen Hunde" abstrakt mit Hilfe unbestimmter Rechtsbegriffe definiert, kann darüber hinaus für bestimmte Rassen, Gruppen und Kreuzungen von Hunden die Eigenschaft als "gefährlicher Hund" unwiderleglich bestimmen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265).
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

5 N 92/00

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen erhöhter Steuer für das Halten gefährlicher Hunde

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch Vizepräsidenten des Hess. VGH Dr. Klein,

Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Dr. Bark, Richter am Hess. VGH Dr. Göbel-Zimmermann

am 29. Mai 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf einen Betrag von 3.528,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Gültigkeit der "Satzung über Hundesteuer der Stadt Großalmerode" (Hundesteuersatzung - HStS -) vom 30. November 1998, soweit in § 5 Abs. 4 Satz 2 für die dort genannten Hunderassen, Gruppen oder Kreuzungen eine Einordnung als "gefährlicher" Hund mit einem Steuersatz von jährlich 1.008,-- DM vorgenommen wird.

Die Satzung wurde von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 26. November 1998 beschlossen, am 30. November 1999 vom Magistrat ausgefertigt und am 4. Dezember 1998 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.

Die Satzung erhebt eine Steuer auf das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet als Jahressteuer für das Kalenderjahr. Steuerschuldner ist der jeweilige Halter des Hundes. § 5 der Satzung hat folgenden Wortlaut:

§ 5

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich

für den ersten Hund 120,00 DM

für den zweiten Hund 150,00 DM

für jeden dritten und jeden weiteren Hund 204,00 DM.

(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 1.008,00 DM.

(4) Als gefährliche Hunde gelten: 1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden,

2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

3. Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder

4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen.

Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Ino, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espaniol und Mastino Napoletano.

Der Antragsteller wohnt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und ist Halter eines Hundes der Rasse Staffordshire Bullterrier. Für diesen wird er von der Antragsgegnerin zur Zahlung der erhöhten Hundesteuer in Höhe von 1.008,-- DM jährlich herangezogen.

Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2000 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag - hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, die Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 2 HStS für unwirksam zu erklären.

Er trägt vor, durch die in der Satzung der Antragsgegnerin unwiderlegbar vorgenommene Einstufung des Staffordshire Bullterriers als gefährlicher Hund mit der Folge, dass er als Halter des Hundes mit der überhöhten Steuer von 1.008,-- DM jährlich belegt werde, liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - vor. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 HStS gelte der Staffordshire Bullterrier neben den anderen dort aufgeführten Hunderassen automatisch als gefährlicher Hund. Sachliche Gründe für eine solche Einstufung lasse die Satzung nicht erkennen und seien auch nicht ersichtlich. Eine Einbeziehung anderer Hunderassen wie der Deutschen Dogge, des Dobermanns, des Rottweilers oder des Deutschen Schäferhundes, sei nicht vorgenommen worden. Es seien keinerlei wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse vorhanden, die den in der Satzung genannten Rassen ein höheres Gefährlichkeitspotential attestierten als den vergleichbaren Hunden. Die Aufzählung der als besonders gefährlich eingestuften Hunderassen sei willkürlich, solange andere Rassen, die den genannten in der abstrakten Gefährlichkeit nicht nachständen, sie teilweise überträfen, dort nicht aufgeführt seien. Entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 HStS, in dem rasseneutrale Merkmale umschrieben seien, so dass grundsätzlich jeder Hund darunter fallen könne, sei in Satz 2 des Absatzes eine individuelle Feststellung nicht getroffen, so dass eine automatische Eingruppierung stattfinde und keine Möglichkeit gegeben sei, diese Einstufung durch den Nachweis der fehlenden Gefährlichkeit zu widerlegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei immer dann verletzt, wenn eine vom Gesetz vorgenommene Differenzierung sich nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lasse. Der Gestaltungsspielraum des Normgebers ende dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei und mangels einleuchtender Gründe als objektiv willkürlich beurteilt werden müsse. Dies sei hier der Fall, da die Halter der dort aufgezählten Hunderassen schlechter gestellt würden als die Halter von Hunden, deren Gefährlichkeit nach den übrigen Bestimmungen im Einzelfall individuell festgestellt werden müsse. Nach den Statistiken über auffälliges Verhalten bei Hunden wiesen nach den Mischlingen die Deutschen Schäferhunde und die Rottweiler die meisten Auffälligkeiten auf, während ein American Staffordshire erst an siebter Stelle genannt werde. Hunde fast jeder Rasse, sofern sie über etwas Körpergröße und Körperkraft verfügten, könnten von ungeeigneten Haltern zu gefährlichen Hunden pervertiert werden. Die Mehrzahl der Halter der genannten Hunderassen könnten für sich in Anspruch nehmen, dass sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besäßen, damit Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet würden. Um den Gefahren durch wirklich gefährliche Hunde begegnen zu können, gebe es in Hessen die entsprechende Gefahrenabwehrverordnung. Ferner genieße er, der Antragsteller, Vertrauensschutz, da er schon jahrelang Halter des Hundes sei und bei dessen Anschaffung eine derartige gesetzliche Regelung nicht bestanden habe, so dass einer Rückwirkung das Rechtsstaatprinzip entgegenstehe. Diese könne nur aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Solche überragenden Belange des Gemeinwohls lägen jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass bereits eine gesetzliche Regelung im Tierschutzgesetz ausdrücklich die Aggressionszucht verbiete. In ihrer Satzung würden die Grenzen der Regelungsbefugnis des kommunalen Steuerrechts überschritten. Auch der monatliche Steuersatz liege mit 84,-- DM deutlich über dem, über den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden gehabt habe. Es finde hier ferner ein Eingriff in das Eigentum statt. Zwar dürften Steuern weitestgehend erhoben werden, doch nicht wenn die Geldleistungspflichten den Steuerpflichtigen übermäßig belasteten, also seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt würden. Hier seien durch die Satzung gefährliche Hunde von Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen ausgenommen. Es werde folglich nicht die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners beachtet, vielmehr liege hierin eine eklatante Verletzung des Sozialstaatsprinzips des Art. 20 GG.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

§ 5 Abs. 4 Satz 2 der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin vom 30. November 1998 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, die Satzung sei ordnungsgemäß erlassen und amtlich bekannt gemacht worden. Auch materiell-rechtlich seien keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2000 mit all den seitens des Antragstellers vorgebrachten Bedenken auseinander gesetzt und die Rechtmäßigkeit einer gegenüber der allgemeinen Hundesteuer erhöhten Hundesteuer für so genannte Kampfhunde bestätigt. Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sei der einer Kommune als Satzungsgeberin zustehende Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn in der Hundesteuersatzung für sämtliche Hunde bestimmter Rassen die Kampfhundeeigenschaft vermutet werde. Es stelle aber auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar, dass nicht alle Hunderassen, von denen eine abstrakte Gefahr ausgehe, von den Rasselisten einer Hundesteuersatzung erfasst würden. Auch beständen gegen die erhobene Steuer keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Regelung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden. Insoweit führe die Ausübung der Steuernormsetzungskompetenz durch die Gemeinde nicht dazu, dass die Rechtsordnung widersprüchlich werde. Neben der Einnahmeerzielung habe die steuerrechtliche Regelung zusätzlich den rechtlich nicht zu beanstandenden Lenkungszweck, die Kampfhundehaltung einzudämmen. Dem gleichen Ziel diene auch die Gefahrenabwehrverordnung. Darüber hinaus beinhalte diese aber auch Regelungen über den Umgang mit gefährlichen Hunden. Insoweit ergänzten sich die Gefahrenabwehrverordnung und die Steuersatzung gegenseitig.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin (1 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Der Normenkontrollantrag, über den der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss entscheidet, ist statthaft. Er zielt auf die Überprüfung einer unter dem Landesrecht stehenden Rechtsvorschrift, nämlich einer kommunalen Satzung, ab. Dafür sieht § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor. Der Prüfungskompetenz des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs steht dabei auch nicht diejenige des Landesverfassungsgerichts entgegen. Art. 132 der Verfassung des Landes Hessen behält dem Hessischen Staatsgerichtshof nur Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen mit der Hessischen Verfassung vor. Eine Überprüfung von kommunalen Satzungen durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist in vollem Umfang zulässig.

Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn er macht geltend, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein, da er aufgrund der angegriffenen Steuerregelung zu einer erhöhten Hundesteuer herangezogen wird. Der Normenkontrollantrag ist auch fristgerecht, nämlich innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift, gestellt worden.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

Keine Bedenken bestehen gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Hundesteuer (Hundesteuersatzung) - HStS - vom 30. November 1998 in formeller Hinsicht. Sie wurde am 26. November 1998 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen, am 30. November 1998 von deren Magistrat ausgefertigt und am 4. Dezember 1998 in dem in § 6 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 2. Juni 1993 als Bekanntmachungsorgan festgelegten Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin (Nr. 49/98) öffentlich bekannt gemacht. Auch in sonstiger Hinsicht sind formelle Mängel nicht ersichtlich.

In materieller Hinsicht ist die zu überprüfende Steuerregelung für "gefährliche Hunde" in § 5 Absätze 3 und 4 HStS ebenfalls rechtmäßig.

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -. Mit derartigen Steuern wird die besondere Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die darin zu erkennen ist, dass er fähig und bereit ist, einen besonderen Aufwand zu erbringen, mit einer Steuer belegt. Die Hundesteuer knüpft an den Aufwand für das Halten des betreffenden Hundes an. Art. 105 Abs. 2a GG weist die Zuständigkeit für die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern dem Landesgesetzgeber zu, solange diese Steuern nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Derartige bundesgesetzlich geregelte Steuern sind in Bezug auf die Haltung von Hunden - oder gefährlichen Hunden - nicht ersichtlich. Die Länder können ihre Rechtssetzungsbefugnis an die Kommunen weitergeben. Dies ist in Hessen mittels § 7 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - für örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern allgemein geschehen, soweit nicht besondere Gesetze bestehen und soweit es sich nicht um Steuern handelt, die vom Land erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind. Nachdem das Hessische Hundesteuergesetz vom 9. März 1957 durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 405) und damit die Pflicht der Kommunen zur Erhebung einer Hundesteuer aufgehoben worden ist, steht es den Kommunen nunmehr frei, gestützt auf § 7 Abs. 2 KAG eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer aufgrund einer Satzung zu erheben. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin mit ihrer Hundesteuersatzung vom 30. November 1998 Gebrauch gemacht. Nicht entgegen steht der Befugnis zur Einführung einer Hundesteuer durch kommunale Satzung, wenn die Kommune mit der Hundesteuer neben der Einnahmeerzielung auch Lenkungszwecke im Sinne einer Eindämmung der Hundehaltung verfolgt. Einer zusätzlichen Sachkompetenz des Satzungsgebers neben der Steuerregelungsbefugnis bedarf es nicht, gleichgültig ob die Lenkungswirkung als Haupt- oder Nebenzweck neben die beabsichtigte Einnahmeerzielung tritt (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991 und 2004/95 -, BVerfGE 98, 106, 118; Beschluss vom 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 -; BVerwG, Urteile vom 22.12.1999 - 11 C 9.99 -, BVerwGE 110, 248, und vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265). Anderes gilt nur dann, wenn es sich im Kern um ein in das Gewand einer Steuer gekleidetes sachregelndes Verbot handelt, etwa im Sinne einer "erdrosselnden" Wirkung der Steuer. Eine solche ist weder bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Hundesteuer allgemein, noch bei der hier streitigen erhöhten Steuer für "gefährliche Hunde" zu erkennen. Die Antragsgegnerin erhebt für Hunde Allgemeinbeträge von umgerechnet 10,-- DM monatlich für den ersten, 12,50 DM für den zweiten und 17,-- DM für den dritten und jeden weiteren Hund. Diese Beträge erhöhen sich für "gefährliche Hunde" um monatlich 74,-- DM für den ersten, 71,50 DM für den zweiten und 67,-- DM für den dritten und jeden weiteren Hund. Angesichts dieser Belastungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erhöhte Steuer für "gefährliche Hunde" durch eine "erdrosselnde" Wirkung in ein Verbot der Haltung umschlägt (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000 - 6 A 10789/00 -, NVwZ 2001, 228, 229).

Der Lenkungszweck der Steuerregelung in der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin zur Eindämmung der Haltung "gefährlicher Hunde" läuft auch nicht etwa Regelungen des Ordnungsrechts durch den Sachgesetzgeber (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, a. a. O.) entgegen, wie etwa der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden vom 15. August 2000 (GVBl. I S. 411, vgl. dazu: Beschluss des 11. Senats des Hess. VGH vom 08.09.2000 - 11 NG 2500/00 -, NVwZ 2000, 1438). Insofern kommt es nämlich nicht zu sich in der Zielrichtung widersprechenden Regelungen. Vielmehr ergänzt der auf Eindämmung der Haltung "gefährlicher Hunde" auf dem Gebiet der Antragsgegnerin gerichtete Lenkungszweck der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin die ordnungsrechtlichen Regelungen über deren Haltung und Führung (ähnlich: OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., zur dortigen Rechtslage).

Keine Bedenken bestehen gegen die Regelung des § 5 Absätze 3 und 4 HStS auch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung. Nach den vom Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG entwickelten Maßstäben wird unterschieden zwischen der grundsätzlich unzulässigen so genannten echten (retroaktiven) Rückwirkung, bei der nachträglich in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird, und der grundsätzlich zulässigen so genannten unechten (retrospektiven) Rückwirkung, bei der der Normgeber auf in der Vergangenheit begründete, gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 271; Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168 u. a. /66 -, BVerfGE 30, 367, 385). In späteren Entscheidungen hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts parallel zu dieser Differenzierung zwischen einer so genannten - grundsätzlich unzulässigen - "Rückbewirkung von Rechtsfolgen" und einer - in der Regel zulässigen - "tatbestandlichen Rückanknüpfung" unterschieden (vgl. Beschluss vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 272 ff.). Im Ergebnis entsprechen sich diese beiden unterschiedlichen Bezeichnungen jedoch. Begründet ist diese Differenzierung zwischen echter und unechter Rückwirkung in dem in unterschiedlichem Maße schutzwürdigen Vertrauen des Normadressaten auf den Bestand der für die Vergangenheit geltenden Rechtslage. Gegenüber einer Normgebung, die für zukünftig verwirklichte Tatbestände gilt, wird grundsätzlich kein Vertrauensschutz gewährt. Der Bürger kann nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Gesetzeslage für die Zukunft unverändert bestehen bleibt. Dies gilt auch - und gerade - für die Erhebung einer zusätzlichen Steuer. Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Sicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich Grenzen nur für Gesetze, die sich Rückwirkung beimessen. Die bloße Erwartung, das bestehende Steuerrecht werde fortbestehen, schützt die Verfassung nicht, auch wenn Betroffene in ihren Dispositionen von den bisherigen Steuersätzen ausgegangen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.07.1974 - 1 BvR 51, 160, 285/69 -, 1 BvL 16, 26/72 -, BVerfGE 38, 61, 83; und vom 31.10.1984 - 1 BvR 35, 356, 794/82 -, BVerfGE 68, 193, 222).

Hier führt die angegriffene Regelung des § 5 Absätze 3 und 4 HStS der Antragsgegnerin, die im Jahr 1998 beschlossen und veröffentlicht worden ist, erstmals ab dem Jahr 1999 eine erhöhte Steuer für "gefährliche Hunde" ein, wobei sie in dem vom Antragsteller ausdrücklich angefochtenen Absatz 4 Satz 2 diese Eigenschaft bei einer bestimmten Zahl von Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen unwiderleglich vermutet. Darin liegt nach Auffassung des Senats keine aus Gründen des aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutzes unzulässige Rückwirkung (wie BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, a. a. O., gegen die aufgehobene Vorinstanz OVG S-A, Urteil vom 18.03.1998 - 18 A 2 S 317/96 -, NVwZ 1999, 321; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000, a. a. O.). Im vorliegenden Fall hat der Satzungsgeber für das Halten bestimmter Hunde ("gefährliche Hunde") die allgemeine Hundesteuer, die bereits vorher im Gebiet der Antragsgegnerin aufgrund der früheren Satzungslage erhoben wurde, ab dem 1. Januar 1999, d. h. allein für die Zukunft erhöht. Darin kann allein für bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gehaltene "gefährliche Hunde" die Anknüpfung an einen - teilweise - in der Vergangenheit begonnenen Sachverhalt - und damit eine unechte Rückwirkung im oben beschriebenen Sinn - gesehen werden (so: BVerwG, Urteil vom 19.01.2001, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

Eine solche Rückwirkung ist jedoch grundsätzlich zulässig. Ausnahmen gelten nur, wenn bei Abwägung mit Belangen des Gemeinwohls das schutzwürdige Vertrauen auf den Fortbestand der bisher geltenden Rechtslage den Vorrang verdient (vgl. Sachs, Grundgesetz, Art. 20 Rdnr. 87 m. w. N.). Auf das Fortbestehen einer für ihn günstigen Normlage für die Zukunft, insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht, besteht - wie oben erörtert - für den Bürger kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen, auch wenn im Hinblick auf die bisher geltende Rechtslage Dispositionen getroffen wurden (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1974, a. a. O.). Besondere, schwerwiegende und deshalb schutzwürdige Vertrauenspositionen der Steuerpflichtigen sind hier angesichts einer zusätzlichen Belastung von monatlich höchstens 74,-- DM für das Halten von "gefährlichen Hunden" (abzüglich der allgemeinen Hundesteuer) auch nicht ersichtlich. Die bloße Erwartung, der bisherige steuerliche Zustand werde unverändert bleiben, genügt angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Normgebers zur Änderung und Neubegründung von Pflichten dafür nicht (so auch: BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, a. a. O.).

Keine Bedenken hat der Senat auch in Bezug auf die vom Antragsteller angegriffene Satzungsregelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 HStS unter den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser beinhaltet die allgemeine Weisung an den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend unterschiedlich zu behandeln, wenn dies unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint und anderes nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Bei der Regelung hat der Gesetz- und Satzungsgeber einen weit gespannten Gestaltungsspielraum. Gerade im Abgabenrecht können Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität in typisierenden und pauschalierenden Regelungen ihren Ausdruck finden.

Die Satzungsregelung der Antragsgegnerin weist in § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 HStS eine allgemeine Definition der einer erhöhten Steuerpflicht unterliegenden "gefährlichen Hunde" auf. Danach gelten als "gefährliche Hunde" insbesondere solche Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden. Zusätzlich werden in § 5 Abs. 4 Nrn. 2 bis 4 HStS Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder die andere Tiere hetzen oder reißen, den "gefährlichen Hunden" zugewiesen. Der vom Antragsteller für unwirksam gehaltene § 5 Abs. 4 Satz 2 HStS bestimmt als "gefährliche Hunde" insbesondere eine Aufzählung von Hunden mit ihren handelsüblichen Bezeichnungen.

Die allgemeine Definition des Begriffs "gefährlicher Hund" in § 5 Abs. 4 Nr. 1 HStS unterliegt in Bezug auf Bestimmtheit und Normenklarheit des Abgabentatbestandes keinen Bedenken. Vielmehr handelt es sich um einzelne, der vollen gerichtlichen Überprüfung zugängliche unbestimmte Rechtsbegriffe ("Angriffslust", "über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft", "Schärfe"), die erkennbar auf die Gefährlichkeit durch Zucht oder Ausbildung der Hunde abstellen. Zu diesen zählt Satz 2 dieses Absatzes - unwiderlegbar - die dort aufgezählten Hunde unter ihren handelsüblichen Bezeichnungen. Dies ist unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die genannte Liste enthält - unter im Tierhandel gebräuchlichen Bezeichnungen - nur solche Hunde, denen wegen ihres Gewichts oder ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen wird. Es entspricht den Anforderungen des Gleichheitssatzes, bei diesen Hunden typischerweise die Erfüllung der Gefährlichkeitsmerkmale zu unterstellen. Eine nahezu gleich lautende Liste von Hunden, für die unwiderleglich deren steuerbegründende "Kampfhundeeigenschaft" vermutet wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer zu überprüfenden Satzungsregelung über eine Hundesteuer als mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar angesehen (Urteil vom 19.01.2000, a. a. O.; vgl. dazu: Gössl, BWGZ 2000, 535; Hamann, NVwZ 2000, 894; Kolb, Neue Justiz 2000, 385; Seitz, JZ 2000, 949). Es hat ausgeführt:

"Ersichtlich hat der Satzungsgeber darauf abgestellt, daß es sich bei den in die Liste aufgenommenen Hunden um - erst in neuerer Zeit verstärkt importierte - Züchtungen handelt, die im Ausland u.a. für Hundekämpfe bestimmt waren. Dementsprechend ist bei diesen Hunden eine Zuchtauswahl getroffen worden, die besondere Angriffsbereitschaft, Beschädigungswille ohne Hemmung und herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners fördern sollte. Dies belegen die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen (UA S. 11).

Danach ist es "unbestritten, daß die aufgelisteten Hundegruppen ein Potential zur Erzeugung des 'gefährlichen' Hundes darstellen, die einen wegen ihrer Masse, die anderen ihres Mutes wegen" (vgl. Dr. Helga Eichelberger in der vom Berufungsgericht zitierten Broschüre des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. '"Kampfhunde'? Gefährliche Hunde?", 4. Auflage 1999, S. 7; vgl. auch Prof. Dr. Unshelm, ebenda S. 22, wonach bestimmte Hunderassen weitgehend unabhängig von der Einstellung des Hundehalters wegen ihrer gesteigerten Aggressivität auffallen).

Aus diesen Veröffentlichungen ergibt sich zwar auch, daß nicht bei allen individuellen Exemplaren dieser Züchtungen a priori aufgrund ihrer Merkmale von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist; denn das aggressive Verhalten eines individuellen Hundes hängt von mehreren Faktoren ab, wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht und den Verhaltensweisen seines Halters. Wenn das Berufungsgericht hieraus allerdings den Schluß zieht, der Steuertatbestand sei unter Verletzung des Gleichheitssatzes zu weit gefaßt, weil er auch im Einzelfall ungefährliche Hunde der erhöhten Steuer unterwerfe, verkennt es den von der Beklagten verfolgten Lenkungszweck und den ihr dabei zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. Mit dem als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Steuertatbestand für Kampfhunde in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS verfolgt die Beklagte nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinn "polizeilichen" Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr. Das Lenkungsziel besteht vielmehr - zulässigerweise - auch darin, ganz generell und langfristig im Gebiet der Beklagten solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Die unwiderlegliche Vermutung in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS ist in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Müßten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit - wie ausgeführt - bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefahrenpotential anzuknüpfen. Unabhängig davon ist die in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS verankerte unwiderlegliche Vermutung und die darin liegende Typisierung auch durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gedeckt. Eine Untersuchung, ob Kampfhunde im Einzelfall so gehalten werden, daß sich ihre potentielle Gefährlichkeit nicht auswirkt, stößt wegen der teilweisen Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens (vgl. BGHZ 67, 129 <132 f.>) schon objektiv auf Schwierigkeiten. Zumindest kann es nicht als Überschreitung des bestehenden Gestaltungsspielraums angesehen werden, wenn der Satzungsgeber wegen der erheblichen Anforderungen an die von ihm erwartete Zuverlässigkeit des "Entlastungsnachweises" und wegen des damit verbundenen Aufwands zu dem gesetzestechnisch gebräuchlichen Mittel einer unwiderleglichen Vermutung greift."

Diesen Erwägungen folgt der Senat auch im Hinblick auf die hier angegriffene Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 HStS der Antragsgegnerin. Bestärkt werden die Überlegungen des Satzungsgebers für die Annahme der Gefährlichkeit der Hunde auch etwa dadurch, dass das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) nunmehr für vier der genannten Hunderassen und deren Kreuzungen - darunter den Staffordshire Bullterrier, wie ihn der Antragsteller hält - sogar ein Einfuhr- und Verbringungsverbot in das Inland statuiert.

Dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorbringen (können), die über ein gleich hohes Gefährlichkeitspotential verfügen, ist mit der allgemeinen Definition der durch Zucht und Erziehung gefährlichen Hunde in § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 HStS angemessen berücksichtigt. Damit hat der Satzungsgeber auch sichergestellt, dass jede Hunderasse erfasst werden kann, bei entsprechender Gefährlichkeit auch vom Antragsteller in der Aufzählung vermisste weitere Hunderassen und -arten. Dass für andere Hunderassen nicht im Sinne der Auflistung des § 5 Abs. 4 Satz 2 HStS eine normative Zuweisung zu den "gefährlichen Hunden" erfolgt ist, sondern diese im Wege der Subsumtion unter die genannten Rechtsbegriffe erfasst werden, ist vom Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, der sich insofern - auch zur Verfolgung des Lenkungszwecks in Bezug auf spezifisch gefährliche Hundearten - auf eine feste Auswahl beschränken konnte. Dass einzelne in § 5 Abs. 4 Satz 2 HStS genannte Hundearten keine Gefährlichkeit im Sinne der Satzungsdefinition aufweisen, hat auch der Antragsteller nicht geltend gemacht, sondern er hält nur andere, nicht genannte Arten für ebenso gefährlich. Auch wenn jedoch die Gefährlichkeit bei einzelnen Hunden tatsächlich fehlen würde, könnte dies allenfalls zu einer Teilnichtigkeit bezüglich dieser speziellen Hundeart führen. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich, insbesondere nicht für den Staffordshire Bullterrier, wie ihn der Antragsteller hält (vgl. § 2 Abs. 1 Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde, s.o.). Zusätzlich hat der Satzungsgeber durch die Nrn. 2 bis 4 des § 5 Abs. 4 Satz 1 HStS sichergestellt, dass Hunde, die nicht über ein abstraktes Gefährdungspotential im Sinne der Nr. 1 verfügen, aber durch konkrete Gefährdungen ("als bissig erwiesen", "in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen", "andere Tiere hetzen oder reißen") auffällig geworden sind, ebenfalls der erhöhten Steuer unterliegen. Auch dadurch zeigt der Satzungsgeber, dass der Lenkungszweck der erhöhten Steuer sich nicht allein auf die vom Antragsteller angegriffene Aufzählung von Hunderassen beschränkt, sondern allgemein der Eindämmung von Gefährdungen durch Hunde dient. Er hat sich mit diesem auf sachlichen Gründen beruhenden Regelungskonzept im Rahmen der Erfordernisse des Gleichheitssatzes gehalten. Ob er dabei die zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat, ist im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu überprüfen. Willkürlich ist die gefundene steuerrechtliche Lösung jedenfalls nicht (vgl. im Ergebnis ähnlich für so genannte "Kampfhundesteuern": OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; Nds. OVG, Urteil vom 19.02.1997 - 13 L 521/95 -, NVwZ 1997, 816; Bay. VGH, Urteil vom 29.07.1996 - 4 B 95.1675 -, NVwZ 1997, 819, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BVerwG, Beschluss vom 10.01.1997 - 8 B 204.96 -, NVwZ 1997, 801; a. A. OVG S-A, Urteil vom 18.03.1998, a. a. O.).

Auch mit dem ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist die Satzungsregelung des Antragsgegners vereinbar. Die erhöhte Steuer für "gefährliche Hunde" ist sowohl zur Erreichung des Finanzierungs-, als auch des Lenkungszwecks, nämlich der Eindämmung der Zahl derartiger Hunde, geeignet. Auch steht die Belastung durch die Steuer nicht in einem Missverhältnis zu dem angestrebten Zweck. Dies ergibt sich schon aus der im Vorhergehenden bei der Verneinung einer "erdrosselnden" Wirkung der Steuer dargelegten monatlichen Steuerbelastung, die selbst für den ersten Hund, wenn er unter die Kategorie der "gefährlichen Hunde" fällt, mit einem zusätzlichen Betrag von 74,-- DM neben der allgemeinen Hundesteuer erkennbar nicht außer Verhältnis zum angestrebten Lenkungszweck steht. Für zweite, dritte und weitere Hunde sind die zusätzlichen Beträge sogar niedriger, da der Steuerbetrag für "gefährliche Hunde" im Gegensatz zur gewöhnlichen Hundesteuer keiner Staffelung nach der Zahl der gehaltenen Hunde unterliegt. Eine Übergangsregelung musste die Antragsgegnerin ebenfalls nicht treffen (so auch: BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, a. a. O.). Wie bereits oben dargelegt, schützt die Verfassung nicht die Erwartung, das bestehende Steuerrecht werde fortbestehen, und damit nicht vor der Einführung einer neuen oder der Erhöhung einer bestehenden Steuer (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1974, a. a. O.; BVerwG, Beschlüsse vom 15.08.1996 - 8 B 167.96 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 29, und vom 22.03.1994 - 8 NB 3.93 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 26).

Sollte es dennoch im Einzelfall durch die Einführung der erhöhten Steuer zu Unbilligkeiten kommen, bieten die über die Verweisung in § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG entsprechend anwendbaren Möglichkeiten der Stundung (§ 222 Abgabenordnung - AO -), des Zahlungsaufschubes (§ 223 AO) und des Erlasses (§ 227 Abs. 1 AO) ausreichende Wege zur Abhilfe.

Da demnach der Normenkontrollantrag ohne Erfolg bleibt, trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO - in entsprechender Anwendung in Verbindung mit § 167 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Senat legt bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges zugrunde, da es dem jeweiligen Antragsteller nicht nur um die Vermeidung der Steuerbelastung für ein bestimmtes Jahr, sondern für die Zukunft im Allgemeinen geht.

Ende der Entscheidung

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